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Neue Anschlussversorgung für chronisch kranke Personen

Fachlich geprüft von Katharina Zörb ·

Medikamente ausgegangen, aber kein neues Rezept? Die neue Anschlussversorgung für chronisch Kranke

Seit Juli 2026 gibt es für Patientinnen und Patienten mit einer dauerhaften Arzneimitteltherapie eine wichtige neue Möglichkeit: Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen wir als Apothekerinnen und Apotheker ein verschreibungspflichtiges Medikament ausnahmsweise auch dann abgeben, wenn gerade kein neues Rezept vorliegt.

Gerade für chronisch kranke Menschen kann das eine große Erleichterung sein. Denn manchmal fällt erst am Wochenende, am Abend oder kurz vor einer Reise auf, dass die letzte Tablette genommen wurde. Die Arztpraxis ist nicht erreichbar, ein neues E-Rezept liegt noch nicht vor – gleichzeitig sollte eine notwendige Dauertherapie aber nicht einfach unterbrochen werden.

Die neue Regelung soll genau solche Versorgungslücken verhindern.

Was bedeutet „Anschlussversorgung“?

Die gesetzliche Regelung findet sich in § 48a Arzneimittelgesetz (AMG) und gilt seit dem 2. Juli 2026.

Sie ermöglicht uns Apothekerinnen und Apothekern in dringenden Ausnahmefällen, ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel zur Fortführung einer bereits bestehenden Dauertherapie einmalig auch ohne aktuelle ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung abzugeben.

Wichtig ist dabei die Unterscheidung:

Es handelt sich nicht um ein neues Rezept durch die Apotheke und auch nicht darum, dass wir eine neue Therapie beginnen oder eine bestehende Behandlung verändern.

Wir überbrücken lediglich eine Versorgungslücke bei einer bereits ärztlich festgelegten Dauermedikation.

Wann kann die Apotheke ein Medikament ohne neues Rezept abgeben?

Dafür müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein.

Das betreffende Medikament muss der Patientin oder dem Patienten bereits über mindestens drei Quartale hinweg ärztlich oder zahnärztlich verschrieben worden sein.

Außerdem muss eine Unterbrechung der Behandlung aus pharmazeutischer Sicht problematisch sein. Die Fortführung der Anwendung muss also so wichtig sein, dass sie keinen Aufschub erlaubt.

Es geht damit ausdrücklich nicht um die Bequemlichkeit, sich einen Arzttermin zu sparen, sondern um eine sinnvolle Überbrückung in einer konkreten Versorgungssituation.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, prüfen wir als Apothekerinnen und Apotheker im jeweiligen Einzelfall.

Welche Rolle spielt die elektronische Patientenakte?

Die elektronische Patientenakte (ePA) kann dabei besonders hilfreich sein.

In der elektronischen Medikationsliste können frühere Arzneimittelverordnungen nachvollziehbar sein. Damit lässt sich gegebenenfalls feststellen, dass ein bestimmtes Arzneimittel tatsächlich bereits über den erforderlichen Zeitraum hinweg regelmäßig verschrieben wurde.

Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Medikament „über die ePA verschrieben“ wird.

Die ePA dient in diesem Zusammenhang insbesondere als Nachweis der bisherigen Therapie.

Eine ePA ist außerdem keine zwingende Voraussetzung. Als Nachweis können je nach Situation beispielsweise auch die Medikationshistorie unserer Apotheke, ein ärztlicher Medikationsplan, ein Arztbrief oder andere geeignete Unterlagen infrage kommen.

Die bloße Aussage „Das nehme ich schon seit Jahren“ oder eine mitgebrachte alte Packung reicht dagegen nicht in jedem Fall aus, um die erforderliche längerfristige Verordnung zuverlässig nachzuweisen.

Wie viel Medikament darf abgegeben werden?

Die Regelung ist bewusst als Überbrückung gedacht.

Wir dürfen deshalb nicht einfach die übliche große Vorratspackung auswählen, sondern einmalig die kleinste Packungsgröße abgeben, die zum betreffenden Zeitpunkt in unserer Apotheke vorrätig ist.

Damit soll die laufende Behandlung zunächst weitergeführt werden können, bis wieder eine reguläre ärztliche Versorgung und Verordnung möglich ist.

Kann ich diese Möglichkeit regelmäßig nutzen?

Nein.

Die Anschlussversorgung ist ausdrücklich keine Alternative zu regelmäßigen ärztlichen Verordnungen.

Nach einer solchen einmaligen Abgabe muss zunächst wieder eine neue ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung erfolgen. Erst wenn danach zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine entsprechende dringende Situation entsteht, kann eine erneute Anschlussversorgung geprüft werden.

Regelmäßige Kontrolluntersuchungen und die ärztliche Begleitung einer chronischen Erkrankung bleiben also selbstverständlich wichtig.

Darf die Apotheke die Dosierung verändern?

Nein.

Die Anschlussversorgung dient ausschließlich dazu, eine bereits bestehende Therapie fortzuführen.

Das Arzneimittel wird grundsätzlich nach der zuletzt ärztlich festgelegten Dosierung weiter angewendet. Wir dürfen auf Grundlage dieser Regelung weder eine neue Behandlung beginnen noch eigenständig die Wirkstärke oder Dosierung einer bestehenden Therapie verändern.

Wenn sich Beschwerden verändert haben, neue Symptome aufgetreten sind oder Zweifel an der bisherigen Behandlung bestehen, ist eine ärztliche Abklärung erforderlich.

Gilt die Regelung für jedes verschreibungspflichtige Medikament?

Nein. Es gibt wichtige Ausnahmen.

Von der Anschlussversorgung ausgeschlossen sind insbesondere bestimmte Arzneimittel mit einem erhöhten Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotenzial. Dazu gehören beispielsweise opioidhaltige Arzneimittel sowie bestimmte Schlaf-, Beruhigungs- und stimulierende Medikamente.

Auch Betäubungsmittel und Medizinalcannabis können auf diesem Weg nicht ohne entsprechende Verordnung abgegeben werden.

Darüber hinaus sind bestimmte besonders überwachungsbedürftige Wirkstoffe ausgeschlossen. Ebenfalls kann eine Anschlussversorgung nicht erfolgen, wenn bei einem Medikament vor der Fortsetzung der Behandlung zwingend eine ärztliche Untersuchung oder Diagnostik erforderlich ist.

Deshalb lässt sich die Frage „Kann ich mein Medikament ohne Rezept bekommen?“ nicht pauschal am Telefon oder anhand des Medikamentennamens beantworten. Wir müssen immer die individuelle Situation und das jeweilige Arzneimittel prüfen.

Habe ich einen Anspruch darauf, das Medikament zu bekommen?

Nein.

Auch wenn die grundsätzlichen Voraussetzungen vorzuliegen scheinen, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abgabe ohne Rezept.

Die Entscheidung liegt bei der Apothekerin oder dem Apotheker und muss pharmazeutisch verantwortbar sein.

Diese Verantwortung ist aus meiner Sicht ein wichtiger Bestandteil der Regelung: Wir sollen Versorgungslücken verhindern können, ohne dabei die Arzneimitteltherapiesicherheit aus den Augen zu verlieren.

Muss ich das Medikament selbst bezahlen?

Für gesetzlich Versicherte ist dieser Punkt besonders wichtig:

Die Anschlussversorgung nach § 48a AMG ist keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Das abgegebene Arzneimittel muss daher zunächst selbst bezahlt werden.

Ein später ausgestelltes Rezept kann die bereits erfolgte Abgabe nicht nachträglich in eine Kassenleistung umwandeln.

Das unterscheidet die Anschlussversorgung deutlich von einer normalen Einlösung eines E-Rezeptes.

Ein Beispiel aus dem Apothekenalltag

Stellen wir uns folgende Situation vor:

Eine Patientin nimmt seit längerer Zeit täglich ein ärztlich verordnetes Medikament im Rahmen ihrer Dauertherapie ein. Am Samstag stellt sie fest, dass ihre Packung leer ist. Ein neues Rezept wurde noch nicht ausgestellt und die Arztpraxis öffnet erst wieder am Montag.

In einer solchen Situation können wir prüfen:

  • Wurde das Arzneimittel tatsächlich bereits über mindestens drei Quartale hinweg verordnet?
  • Können wir diese bisherige Therapie zuverlässig nachvollziehen, beispielsweise anhand der ePA oder unserer Medikationshistorie?
  • Muss die Therapie ohne Unterbrechung fortgeführt werden?
  • Gehört das Arzneimittel zu den Medikamenten, bei denen eine Anschlussversorgung überhaupt zulässig ist?
  • Gibt es aus pharmazeutischer Sicht Gründe, die gegen eine Abgabe sprechen?

Sind die Voraussetzungen erfüllt, können wir die kleinste bei uns vorrätige Packungsgröße zur Überbrückung abgeben.

Was sollte ich mit in die Apotheke bringen?

Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, bringen Sie am besten Ihre elektronische Gesundheitskarte und – sofern vorhanden – Informationen zu Ihrer bisherigen Medikation mit.

Hilfreich können außerdem sein:

  • ein aktueller Medikationsplan,
  • ein Arztbrief,
  • Informationen über die bisherige Dosierung oder
  • andere Unterlagen, aus denen die längerfristige Verordnung hervorgeht.

Wenn Sie bereits regelmäßig bei uns versorgt werden, kann gegebenenfalls auch unsere vorhandene Medikationshistorie bei der Prüfung helfen.

Warum ich die neue Regelung für sinnvoll halte

Als Apothekerin erlebe ich immer wieder Situationen, in denen eine Patientin oder ein Patient zuverlässig mit einer Dauermedikation eingestellt ist, aber aus ganz praktischen Gründen kurzfristig kein neues Rezept vorliegt.

Bislang waren die Handlungsmöglichkeiten in solchen Fällen stark eingeschränkt.

Die neue Anschlussversorgung schafft hier einen vernünftigen Mittelweg: Sie ersetzt weder die Ärztin noch den Arzt, verhindert aber in geeigneten Fällen eine unnötige Unterbrechung einer bestehenden Therapie.

Gerade im ländlichen Raum halte ich das für einen wichtigen Fortschritt. Öffentliche Apotheken sind niedrigschwellig erreichbar, kennen viele ihrer Stammkundinnen und Stammkunden über Jahre und haben einen guten Überblick über deren Arzneimittelversorgung.

Gleichzeitig bleibt die Entscheidung eine pharmazeutische Einzelfallentscheidung. Und genau so sollte diese Möglichkeit auch verstanden werden: als Sicherheitsnetz für besondere Situationen – nicht als Ersatz für die reguläre ärztliche Versorgung.

Sie sind unsicher, ob eine Anschlussversorgung bei Ihnen möglich ist?

Sprechen Sie uns gerne in der Schöffen-Apotheke in Schöffengrund an.

Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, ob die gesetzlichen und pharmazeutischen Voraussetzungen erfüllt sind, ob sich Ihre bisherige Medikation ausreichend nachvollziehen lässt und welche Lösung in Ihrer konkreten Situation sinnvoll und sicher ist.

Katharina Zörb
Apothekerin und Inhaberin der Schöffen-Apotheke


Kurz zusammengefasst

Eine Anschlussversorgung ohne neues Rezept kann möglich sein, wenn:

  • es sich um die Fortführung einer bestehenden Dauertherapie handelt,
  • das Medikament bereits über mindestens drei Quartale hinweg verordnet wurde,
  • diese bisherige Behandlung zuverlässig nachgewiesen werden kann,
  • eine Unterbrechung der Therapie keinen Aufschub erlaubt,
  • das Arzneimittel nicht zu den gesetzlich ausgeschlossenen Medikamenten gehört und
  • die Apothekerin oder der Apotheker die Abgabe nach Prüfung des Einzelfalls verantworten kann.

Abgegeben werden darf einmalig die kleinste in der Apotheke vorrätige Packungsgröße. Danach ist zunächst wieder eine reguläre ärztliche oder zahnärztliche Verordnung erforderlich.

Quellen und rechtlicher Stand

Dieser Beitrag berücksichtigt die seit dem 2. Juli 2026 geltende Regelung zur Anschlussversorgung nach § 48a Arzneimittelgesetz (AMG) sowie die Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung (§ 20 ApBetrO). Grundlage sind außerdem die Anwendungshinweise der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände.

Stand: August 2026

Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information. Ob eine Anschlussversorgung im konkreten Fall zulässig und pharmazeutisch vertretbar ist, muss individuell durch eine Apothekerin oder einen Apotheker geprüft werden.

Erstmals veröffentlicht: 28. August 2026 Zuletzt aktualisiert: 28. August 2026 Fachlich geprüft von: Katharina Zörb, Apothekerin

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